FAQ Übersicht
Wahl des Steuerberaters
Gründe für die Konsultation eines Steuerberaters:
- Gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung z.B. durch die Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Steurerklärung
- Unsicherheit oder Unkenntnis beim Umgang mit den Steuergesetzen und damit das Gefühl, Geld zu verlieren, da nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden
- Wahrung der eigenen Rechte durch Einhaltung von Frist- und Formvorschriften
- Konzentration auf die eigenen Kompetenzen durch Übertragung von Aufgaben, die oft als lästig empfunden werden
- Absicht zur Gründung bzw. der geplante Schritt in die Selbständigkeit
- Kompetente Beratung vor Vermögensübertragungen und Generationswechsel
- Anzeige wegen Steuerhinterziehung
Die Wahl des Steuerberaters ist eine sehr persönliche Entscheidung. Um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollte auf der Mandanten- und Steuerberaterseite eine große Schnittmenge an Werten – eine Wertegemeinschaft - vorhanden sein.
Um einen ersten Eindruck gewinnen zu können, biete ich Ihnen ein Erstberatungsgespräch an, bei dem sich beide Seiten kennenlernen und anschließend die Entscheidung über eine mögliche Zusammenarbeit treffen können.
Wechsel des Steuerberaters
Gründe für einen Wechsel des Steuerberaters:
- Ihr Steuerberater ist für Sie nicht erreichbar
- Ihr Steuerberater nimmt sich für Ihre Angelegenheiten nicht genügend Zeit
- Abgesprochenen Termine werden nicht eingehalten
- Sie haben das Gefühl nicht gut beraten zu werden
- Ihnen erscheint das Preis-Leistungs-Verhältnis unangemessen
- Sie haben Ihren Wohnort gewechselt und Sie suchen einen lokalen Ansprechpartner
- Es gab personelle Wechsel bei Ihrem Steuerberater
1. Kann ich als Mandant einfach meinen Steuerberater wechseln?
Sie können Ihren Steuerberater grundsätzlich jederzeit wechseln. Dies ergibt sich aus § 627 BGB. Es ist Ihre persönliche Entscheidung, wen Sie mit der Erledigung Ihrer steuerlichen Pflichten beauftragen.
2. Kann ein Wechsel auch während des Jahres durchgeführt werden?
Der Wechsel des Steuerberaters kann grundsätzlich zum Ende eines jeden Monats erfolgen.
3. Kann man einfach den Vertrag mit dem bisherigen Steuerberater kündigen?
Wenn Sie kein Vertrauen mehr zu Ihrem bisherigen Steuerberater haben, können Sie den Vertrag sogar mit sofortiger Wirkung kündigen.
4. Wird der bisherige Steuerberater Probleme bereiten, z.B. bei der Herausgabe von Unterlagen?
In der Regel wird es zu keinen Problemen kommen. Steuerberater unterliegen speziellen Berufspflichten. Diese verpflichten den Steuerberater auch dazu, eine reibungslose Mandatsübergabe zu ermöglichen.
5. Was passiert mit den Unterlagen und Daten, die sich beim bisherigen Steuerberater befinden?
Sämtliche Daten werden (meist durch einen DATEV-Übertrag) elektronisch schnell und unkompliziert an den neuen Steuerberater übermittelt, sofern alle Rechnungen beglichen sind.
6. Gibt es Probleme mit dem Finanzamt?
Es ist Ihre persönliche Entscheidung, wen Sie mit der Erledigung Ihrer steuerlichen Pflichten beauftragen. Das Finanzamt lässt Ihnen die Wahl.
7. Gehen Haftungsansprüche bei einem Beraterwechsel verloren?
Die Haftung des bisherigen Steuerberaters für seine Beratungsfehler bleibt bestehen.
Ausbildung / Examen des Steuerberaters
Den Beruf des Steuerberaters darf nur ausüben, wer von der zuständigen Steuerberaterkammer als Steuerberater bestellt ist. Bestellt werden kann, wer die Steuerberaterprüfung i.S.d. § 37 Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist. Für die Bestellung sind - neben der bestandenen Prüfung - die persönliche Eignung des Antragstellers (z. B. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, keine strafgerichtliche Verurteilung) und die Deckungszusage einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Wird der Beruf als Angestellter ausgeübt, ist die Aufnahme in die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers nachzuweisen. Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde.
Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung kann grundsätzlich auf zwei Wegen erfolgen: Der akademische Weg über ein (Fach-)Hochschulstudium (§ 36 Abs. 1 StBerG) und der berufspraktische Weg über eine kaufmännische Berufsausbildung (§ 36 Abs. 2 StBerG).
Für die Zulassung zum Steuerberater-Examen müssen die aus der nachfolgenden Übersicht ersichtlichen Voraussetzungen erfüllt sein:
Für den Zugang von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaat oder Vertragsstaat) oder der Schweiz gelten besondere Vorschriften.
Im Steuerberater-Examen werden hohe Anforderungen an Können und Wissen der Bewerber gestellt. Die praktische Berufserfahrung allein ist nicht ausreichend. Eine intensive und systematische Vorbereitung auf das Steuerberater-Examen ist unerlässlich.
Quelle: Steuerberaterkammer Stuttgart (https://stbk-stuttgart.de/)
Wirtschaftsmediation
Mediation (lateinisch „Vermittlung“) ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes, bei dem unabhängige „allparteiliche“ Dritte die Konfliktparteien in ihrem Lösungsprozess begleiten. Die Konfliktparteien, auch Medianten genannt, versuchen dabei, zu einer gemeinsamen Vereinbarung zu gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht.
Wichtigste Grundidee der Mediation ist die Eigenverantwortlichkeit der Konfliktparteien. Dies folgt dem Gedanken, dass die Beteiligten eines Konflikts selbst am besten wissen, wie dieser zu lösen ist und lediglich hinsichtlich des Weges dorthin Unterstützung benötigen. Der Mediator ist verantwortlich für den Prozess, trifft aber keine Entscheidungen zu dem Konflikt und schlägt auch keine Lösungen vor. Damit grenzt sich die Mediation von der direkten oder indirekten (d. h. durch Boten oder Gesandte ermöglichten) Verhandlung zweier Parteien, vom Schiedsspruch oder anderen Formen der Gerichtsbarkeit und von der Schlichtung ab.
In der Wirtschaftsmediation wird wie bei anderen Formen der Mediation meist einem 5-Phasen-Modell gefolgt: Auftragsklärung, Themensammlung, Positionen und Interessen, Sammeln und Bewerten von Lösungsoptionen sowie Abschlussvereinbarung. Die Bezeichnung Wirtschaftsmediator ist genauso wie die Bezeichnung Mediator in Deutschland nicht geschützt.
Grundsätze der Mediation
Freiwilligkeit
Alle Beteiligten einschließlich des Mediators haben das Recht die die Mediation jederzeit abzubrechen.
Verschwiegenheit/Vertraulichkeit
Der Grundsatz der Vertraulichkeit ist ein Kernpunkt der Mediation. Sie gilt sowohl für den Mediator als auch für alle in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen. Sie soll gewährleisten, dass die Preisgabe von Informationen während der Mediation keiner Partei zum Nachteil gereicht. Dies ist Teil der Mediationsvereinbarung.
Eigenverantwortlichkeit der Parteien
Die Lösung des Konflikts wird von den Parteien selbst entwickelt. Dem Mediator kommt die Prozessverantwortung für die Gesprächs- bzw. Verhandlungsführung zu.
Ergebnisoffenheit
Alle Konfliktparteien müssen mit einer gewissen Verhandlungsbereitschaft in die Mediation gehen. Dies umfasst auch die prinzipielle Verhandlungs- und Abschlussfähigkeit der Beteiligten, ein Aspekt, der insbesondere bei umfangreichen Verfahren in der Wirtschaft oder im öffentlichen Bereich zum Tragen kommt. Ein vorher feststehendes Ergebnis schließt die Mediation aus.
Allparteilichkeit des Mediators
Der Mediator (ein Mediator oder ein Mediatoren-Team in Co-Mediation) leitet die Mediation allparteilich bzw. allparteiisch, das heißt, seine Haltung zeigt eine Bereitschaft zur Identifikation und Parteilichkeit mit jedem Beteiligten. Diese Haltung geht deutlich über eine einfache Neutralität hinaus, da sich die inhaltliche Neutralität des Mediators nicht auf seine Stellung gegenüber den Konfliktparteien erstreckt. So gleicht er beispielsweise ein Machtgefälle zwischen den Parteien aus, indem er vorübergehend als Sprachrohr der kommunikationsschwächeren Partei agiert.
Das Fünf-Phasen-Modell
1. Auftragsklärung
Zunächst werden die Parteien über das Mediationsverfahren, die Rolle und Haltung des Mediators informiert, für die Konfliktvermittlung wird eine Mediationsvereinbarung abgeschlossen und das weitere Vorgehen miteinander abgestimmt.
2. Themensammlung
Zu Beginn der zweiten Phase stellen die Parteien ihre Streitpunkte und Anliegen im Zusammenhang dar, sodass die Themen und Konfliktfelder gesammelt und für die weitere Bearbeitung strukturiert werden können.
3. Positionen und Interessen
In der dritten Phase stellen die Parteien für das jeweilige Thema dar, was Ihnen bei diesem Thema wichtig ist. Darüber hinaus werden in dieser Phase Informationen, Daten und Wahrnehmungen ausgetauscht und anschließend auf die unterschiedlichen und gemeinsamen Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der Parteien eingegangen. Diese Phase erhellt den Konflikt und bereitet durch die Interessensklärung die Lösungsmöglichkeiten vor.
4. Sammeln und Bewerten von Lösungsoptionen
In der vierten Phase werden zunächst mögliche Lösungen von beiden Parteien bewertungsfrei gesammelt. Dies kann durch Methoden wie z.B. Brainstorming, Brainwriting oder Umkehrmethode erfolgen.
Nach Abschluss der Sammlung werden die Lösungsoptionen von den Parteien bewertet und verhandelt. Der Mediator wird in dieser Phase das meist vorschnelle Beschließen von Lösungen bremsen, da für die von beiden Parteien langfristig tragfähige Lösungen mit den in der vorherigen Phase gesammelten Interessen im Einklang stehen sollten. Des Weiteren wird gemeinsam überprüfen, ob und wie sich die jeweiligen Lösungsoptionen umsetzen lassen.
5. Abschlussvereinbarung
Die am Ende der Mediation erzielte Einigung kann mit Zustimmung der Parteien in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden. In dieser wird die konkrete Regelung des weiteren Vorgehens einschließlich der Festlegung von Umsetzungsfristen bis hin zum Verhalten im zukünftigen Konfliktfall festgelegt. Dies kann in Form von einem Fotoprotokoll, einer schriftlichen Vereinbarung bis hin, sofern dies sinnvoll oder erforderlich ist, zu einer notariellen Beurkundung erfolgen.
Bzgl. des rechtlichen Charakters einer solchen Vereinbarung ist anzumerken, dass Personen im Rahmen ihrer Privatautonomie Vereinbarungen schließen können und dass jedoch bestimmte Rechtsverhältnisse einer notariellen Beurkundung bedürfen.
Mediatives Coaching
Die Arbeit mit einer einzelnen Konfliktpartei ist keine Mediation, sondern wird als Konflikt-Coaching oder mediatives Coaching bezeichnet. Bei diesem geht es wie bei der Mediation darum, die Themen zu benennen, die bearbeitet werden sollen. Anschliessend werden in Bezug auf diese Themen die damit verbundenen Interessen und Bedürfnisse herausgearbeitet. Im nächsten Schritt wird versucht mögliche Lösungsoptionen zu erareiten und ein Plan für das zukünftige Vorgehen zu entwickeln. Dabei ist wichtig, dass die Lösungen von der Konfliktpartei entwickelt werden. Der mediative Coach ist für die Struktur verantwortlich.