Jahresabschluss

Jahresabschlusserstellung auf Basis modernster Finanzbuchhaltung

Ich erstelle Ihren Jahresabschluss oder Ihre Einnahmenüberschussrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften. Basis für die Jahresabschlusserstellung ist Ihre Finanzbuchhaltung. Bei der Erstellung bediene ich mich modernster IT-Unterstützung durch DATEV.

Unsere Kanzlei Steuerberater Drechsel unterstützt Sie gerne bei Folgendem:

  • Erstellung des Jahresabschlusses
  • Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung
  • Erstellung einzelner Bestandteile des Jahresabschlusses (wie z.B. Anhang)
  • Unterstützung bei der Erstellung des Lageberichts unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindestanforderungen

Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch vor Ort in Stuttgart West oder Online.

 

 

Mandant werden. Erstberatung nutzen

Jetzt Termin anfragen

Für eine fundierte Erstberatung bitten wir um einige Informationen auf der Anfrageseite.

FAQ zum Jahresabschhluss

Welche Vorteile bietet unsere Steuerberatung?

Unsere Kanzlei Steuerberater Drechsel beherrscht seit Jahren den digitalen Workflow. Wir nutzen für die papierlose Zusammenarbeit mit Ihnen das bewährte „DATEV Unternehmen online“. Ihr Jahresabschluss wird damit für Sie einfacher und zeitsparender zu erledigen, Ihre Daten sind übrigens stets online für sie abrufbar. Wir übernehmen in der Buchhaltung die zeitaufwändigen und komplexen Aufgaben, damit Sie sich auf Ihre eigentliche Tätigkeit konzentrieren können.

Kurz, wir bieten unseren Mandanten eine enorme Entlastung durch die Erstellung des laufenden Jahresabschlusses.


 

Was ist der Jahresabschluss?

Der Jahresabschluss istder rechnerische Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahres.Er stellt die finanzielle Lage und den Erfolg eines Unternehmens fest und beinhaltet den Abschluss der Buchhaltung, die Zusammenstellung von Dokumenten zur Rechnungslegung sowie deren Prüfung, Bestätigung und Veröffentlichung. Bei Unternehmen, die der Pflicht zur Buchführung unterliegen, sind die Hauptbestandteile des Jahresabschlusses die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und der Anhang, gegebenenfalls ergänzt durch den Lagebericht. Kleine Gewerbetreibende und Freie Berufe stellen eine Einnahmenüberschussrechnung auf.


 

Wer muss einen Jahresabschluss aufstellen?

Alle Kaufleute, also Einzelunternehmen, Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) sind zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. 

Einzelkaufleute sind von der Pflicht befreit, wenn ihr Jahresumsatz an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen unter 600.000 € und ihr Jahresgewinn unter 60.000 € liegt.


 

Bis wann muss ein Jahresabschluss aufgestellt werden?

Der Jahresabschluss ist grundsätzlich zeitnah aufzustellen.

  • Für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften ist gesetzlich geregelt, dass sie den Jahresabschluss innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, also bis zum 31. März, aufzustellen haben. 
  • Kleine Kapitalgesellschaften haben eine Frist von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. Der Jahresabschluss ist also bis zum 30. Juni aufzustellen.
  • Für Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften gibt es keine gesetzlich festgelegte Höchstfrist. Hier gilt, dass der Jahresabschluss innerhalb einer Frist aufgestellt werden muss, die einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. In der Praxis werden üblicherweise 6-9 Monate nach Jahresende angesetzt. 

In Krisenzeiten sollte der Jahresabschluss deutlich früher, innerhalb von 2-3 Monaten nach Jahresende, aufgestellt werden, um zeitnah einen Einblick in die wirtschaftliche Situation zu erhalten.

Innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, also bis zum 31. Dezember, muss der Jahresabschluss veröffentlicht bzw. bei Kleinst-Kapitalgesellschaften beim Bundesanzeiger/Unternehmensregister hinterlegt werden.


 

Wer muss eine Steuerbilanz erstellen?

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z.B. §§ 238 ff. HGB) sind die Unternehmen verpflichtet, Rechenschaft über die betrieblichen Abläufe zu legen. Für Zwecke der Steuerbemessung haben Gewerbetreibende, die entweder Kaufmann im Sinne des HGB sind oder bestimmte Größenkriterien erfüllen (nach § 141 AO: Umsatz mehr als 600.000 EUR, Gewinn mehr als 60.000 EUR im Kalenderjahr), eine eigenständige Steuerbilanz zu erstellen.  Diese Anforderung kann nur mit einer funktionierenden Finanzbuchhaltung erfüllt werden, aus der dann der Jahresabschluss erstellt werden kann.

Die Frist zur Erstellung der Steuerbilanz entspricht den Fristen zur Erstellung der Steuererklärung und weicht damit von den Fristen zur Aufstellung des Jahresabschlusses ab. 


 

Was ist eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung?

Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlungfür bestimmte Unternehmer, insbesondere Kleinunternehmer und Freiberufler:

  • Bei der EÜR werden die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben einander gegenübergestellt, um den Gewinn oder Verlust zu ermitteln.
  • Im Gegensatz zur Bilanzierung nach dem Entstehungsprinzip folgt die EÜR dem Zu- und Abflussprinzip. Das heißt, es kommt auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Geldeingangs bzw. -ausgangs an, nicht auf den Zeitpunkt der Leistungsentstehung.
  • Die EÜR ist in der Regel einfacher und weniger zeitintensiv als eine vollständige Buchführung mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.

Zusammengefasst ist die EÜR eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung, die für bestimmte Unternehmer anstelle einer Bilanzierung zulässig ist.


 

Wer darf eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen?

Folgende Unternehmer und Berufsgruppen erstellen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR):

  • Gewerbetreibende ohne Kaufmannseigenschaften, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 EUR Umsatz und 60.000 EUR Gewinn erzielen, 
  • Freiberufler, da sie generell von der Buchführungspflicht befreit sind,
  • Kleingewerbetreibende.

 

Was macht ein Steuerberater beim Jahresabschluss?

Wir können beim Jahresabschluss folgende Aufgaben übernehmen:

Erstellung des Jahresabschlusses: wir erstellen den gesamten Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. Anhang und Lagebericht. Dabei berücksichtigen wir die gesetzlichen Formvorschriften und Gliederungsschemata.

Beratung und Unterstützung: wir beraten den Mandanten zu steuerlichen und bilanziellen Fragen im Rahmen des Jahresabschlusses.Wir können bei komplexen Bewertungsfragen oder Rückstellungen als Diskussionspartner dienen.

Erfüllung gesetzlicher Pflichten: wir kümmern uns um die fristgerechte Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt und ggf. beim Unternehmensregister. Wir erstellen die erforderlichen Steuererklärungen auf Basis des Jahresabschlusses.

Vertretung gegenüber Behörden: wir vertreten den Mandanten gegenüber dem Finanzamt in Bezug auf den Jahresabschluss.

Zusammengefasst übernehmen wir die komplette Erstellung, Beratung und Abwicklung des Jahresabschlusses für unsere Mandanten, um diese zu entlasten und die steuerliche Korrektheit sicherzustellen.


 

Welche Kosten fallen für den Jahresabschluss an?

Die Kosten für einen Steuerberater basieren auf der Vergütungsverordnung für Steuerberater (StBVV). Sie sind abhängig von verschiedenen Faktoren wie Rechtsform, Umsatz, Anzahl an Mitarbeitern und Leistungsumfang. Vorab informieren wir Sie transparent über die anfallenden Gebühren. Gerne lassen wir Ihnen einen detaillierten Kostenvoranschlag zukommen. 

Wir unterstützen Sie gerne bei den Anforderungen, die Ihr Jahresabschluss an Sie stellt. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch vor Ort in Stuttgart West oder Online.

 

Mandant werden. Erstberatung nutzen

Jetzt Termin anfragen

Für eine fundierte Erstberatung bitten wir um einige Informationen auf der Anfrageseite.